Freiverkäufliche Arzneimittel

Hier finden Sie eine Definition des Begriffs und erfahren mehr über den Hintergrund unserer Kurse.

FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL – worum geht es eigentlich?

Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?

Arzneimittel werden im deutschen Recht grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt:

  • freiverkäufliche Arzneimittel
  • apothekenpflichtige Arzneimittel
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel

Vereinfachend kann man sagen, dass Arzneimittel, die in Ihrer Wirkung sehr stark sind, nur in Apotheken verkauft werden dürfen, da Apotheker das notwendige Fachwissen haben, um Kunden über die Anwendungsgebiete und die Risiken ausführlich zu informieren. Manche Medikamente dürfen sogar nur dann in Apotheken abgegeben werden, wenn nach einer vorherigen ärztlichen Untersuchung ein Rezept vorliegt.

Freiverkäufliche Arzneimittel haben im Vergleich dazu eine schwächere Wirkung und sind nicht geeignet, schwerwiegende Krankheiten zu heilen. Sie dienen der Vorbeugung von Krankheiten, der Stärkung und der Selbstbehandlung kleinerer gesundheitlicher Probleme. In anderen Worten: starke Heilmittel sind apotheken- oder verschreibungspflichtig (es gibt einige Ausnahmen von dieser Regel).

Viele freiverkäufliche Arzneimittel kommen direkt von Mutter Natur.
Tabletten werden oft industriell hergestellt.

Inhaltsstoffe und Anwendungsgebiete sind entscheidend

Relevant für die Einstufung sind u.a. die Inhaltsstoffe und die Zusammensetzung der Arzneimittel. Bestimmte Wirkstoffe (und somit auch Pflanzen, die diese enthalten) sind immer apothekenpflichtig, während andere grundsätzlich auch im Einzelhandel verkauft werden dürfen. Ein Magen- und Darmtee aus Schafgarbenkraut, Anis, Fenchel und Kümmel ist beispielsweise freiverkäuflich. Enthält er jedoch zusätzlich Faulbaumrinde (abführend), so darf er nur in der Apotheke abgegeben werden, da die Rinde bei falscher Dosierung giftig ist.

Die Krankheit, die behandelt werden soll, ist ein weiterer ausschlaggebender Faktor. In der sogenannten „Negativliste“ werden Krankheiten aufgeführt, für die keine Arzneimittel außerhalb der Apotheke verkauft werden dürfen. Dazu gehören z.B. Virus-Infektionen, Magengeschwüre, Wurmkrankheiten und Mittelohrentzündungen. Der Hintergrund ist hier einfach ersichtlich: wer zu lange versucht, solch schwerwiegende Krankheiten selber zu heilen, zudem mit schwachen Mitteln, riskiert seine Gesundheit und sein Leben. Daher sollte ein Arzt aufgesucht werden oder zumindest ein Apotheker, um eine erste Einschätzung zu erhalten.

Mittel gegen Erkältungen, Frostbeulen, leichten Durchfall oder Hühneraugen darf der Einzelhandel jedoch anbieten. Hier kann es in der Regel nicht schaden, wenn die Patientin/der Patient erst einmal versucht, sich selbst zu kurieren.

Sachkundenachweis nach § 50 AMG für den Einzelhandel

Einzelhandel mit Arzneimitteln darf allerdings in den meisten Fällen nur dann betrieben werden, wenn die Verkäuferin/der Verkäufer sachkundig ist. Das definiert § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Wer das entsprechende Fachwissen besitzt (normalerweise nach einer Schulung), kann bei der IHK die Sachkenntnisprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ablegen. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das dann lediglich jederzeit im Geschäft aufbewahrt werden muss, um es bei einer Kontrolle vorzeigen zu können.

Die IHK-Prüfung ist jedoch relativ einfach zu bestehen, da – wie oben dargestellt – ohnehin nur Arzneimittel im Einzelhandel verkauft werden dürfen, von denen ein geringes Risiko ausgeht. Genauere Informationen zur Prüfung finden Sie hier.

Falls Sie noch Fragen zu dem Thema haben, kontaktieren Sie uns bitte einfach. Wir helfen Ihnen gerne weiter, auch wenn Sie keinen unserer Kurse gebucht haben.

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